Satzung Verbandskasten 2.0
§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen Verbandskasten 2.0.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist 25486 Alveslohe.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), sowie die Förderung der Rettung aus
Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Nr. 11 AO) in Deutschland und in Westafrika durch die
Verbesserung und weitere Verbreitung der Ausbildung zum Ersthelfer (Erste Hilfe
Ausbildung). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Förderung der Inklusion der Ersthelferausbildung in das deutsche Schulsystem,
durch aktive Öffentlichkeitsarbeit, die Vermittlung von erfahrenen Partnern in
der Erste Hilfe Ausbildung an Schulen (z.B. die Ghana Red Cross Society) und
die Konzeption eines Modellprojektes zur möglichen Umsetzung.
b. die Sammlung von Geld- und Sachspenden in Deutschland zur Verbesserung des
Erste-Hilfe-Unterrichts in den Ländern Westafrikas,
durch die Bereitstellung verschiedener, für die Ausbildung benötigter
Materialien und Gelder. Dabei liegt bei den Sachspenden der Fokus auf der
Sammlung abgelaufener Verbandsmaterialien.
c. die mit der Sammlung verbundene Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland zum
Thema Erste Hilfe,
um das Bewusstsein für die Bedeutung von Erster Hilfe in Deutschland zu
stärken und somit mehr Menschen zu einer (erneuten) Ersthelfer Ausbildung
zu bewegen.
Der Verein stellt vertraglich sicher, dass diese und andere Sachspenden des Vereins nur für
die Erste Hilfe Ausbildung genutzt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in finanzieller Form oder in der Form aktiver
Beiträge zur Vereinsarbeit zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
8. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern
des 1.Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der Öffentlichkeitsarbeit, dem Vorsitzenden der
Finanzen und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen
Stellvertretern. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorstand kann
wiedergewählt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand
5. Sitzungen des Vorstandes können auch ohne physische Anwesenheit der Vorstände über
Online-Kommunikationswege abgehalten werden.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so führen die
anderen Vorstände die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Sollte
mehr als ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Amtsperiode von ihren Pflichten
zurücktreten, muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätesten aber innerhalb von 2
Monaten eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
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1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgans des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten
Quartal, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner
Stellvertreter. Sollten alle der vorher genannten Personen nicht anwesend sein, wird ein
Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht
anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Diese kann auch digital
vorgelegt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des
Stellvertreters, welcher die Versammlung leitet, doppelt, es sei denn es handelt sich um
Wahlen.
8. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern ist auch in deren Abwesenheit zulässig, soweit eine
schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl im Fall einer Wahl vorliegt.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 § Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr die aus zwei Personen
bestehende Kassenprüfung. Dessen Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7 Haftung
1. Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein nur für die von seinen Organen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden.
2. Schädigt ein Mitglied den Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig, verpflichtet es sich, den
dem Verein entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 8 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an das Deutsches Rotes Kreuz e.V. zur Förderung der Ersten Hilfe in
Deutschland und im Ausland.
Ort, Datum
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